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Gefördertes Elektroauto wieder verkaufen – Umweltbonus zurückzahlen?

Gefördertes Elektroauto wieder verkaufen – Umweltbonus zurückzahlen?

Muss ich meinen Umweltbonus zurückzahlen, wenn ich mein E-Auto vorzeitig wieder verkaufe? Dieser Artikel gibt eine Antwort auf diese Frage.

Am 17.11.2020. wurde beschlossen, dass die Innovationsprämie bis Ende 2025 verlängert wird. Damit wird der Kauf oder das Leasing von reinen Elektrofahrzeugen vom Staat weiter kräftig bezuschusst. Reine E-Autos bekommen damit eine Förderung von bis zu 9000 Euro, Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung von bis zu 6750 Euro.

ACHTUNG beim frühzeitigen Verkauf von geförderten Elektrofahrzeugen!

Der Umweltbonus wurde bisher hälftig vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und hälftig vom Fahrzeughersteller getragen. Der Bundesanteil hat sich allerdings verdoppelt, sodass nunmehr 2/3 der gesamten Umweltprämie der Bund trägt und 1/3 der Hersteller. Das BAFA zahlt den Umweltbonus in der Regel nach 3 bis 4 Monaten nach Antragstellung aus. Den Herstellerrabatt gibt es in der Regel bereits davor.

Wann kann ich mein E-Auto wieder verkaufen, ohne dass ich eine Rückzahlung an das BAFA bzw. den Hersteller fürchten muss?

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie ist neben der Höhe des Netto-Listenpreises des Basismodell eine Mindesthaltedauer. Wortwörtlich heißt es: „Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben“. Hier haben wir also gleich mehrere Stolpersteine, die eine Rückzahlung der Umweltprämie an das BAFA rechtfertigen:

  1. Der Halter verkauft das elektrische Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten wieder.
  2. Der Halter verzieht ins Ausland und meldet es ins Ausland um (innerhalb der ersten 6 Monate).
  3. Der Halter des Fahrzeuges ändert sich innerhalb der ersten 6 Monate (Achtung, insbesondere innerhalb von Familien)

Sollten Sie Ihr Fahrzeug also bereits 6 Monate im Inland zugelassen haben, können Sie dieses also laut aktueller Regelung tun, ohne zu befürchten, dass Sie die Umweltprämie zurückzahlen müssen.

Hersteller sind dazu angehalten, bei Verkauf von neuen Elektroautos, die prämienberechtigt sind, vertraglich festzuhalten, dass sich der Verkäufer (=Halter) zu der 6-monatigen Haltedauer verpflichtet. Zumindest verlangen die allermeisten Hersteller eine Unterschrift über die Kenntnisnahme.

Achtung bei Leasing-Fahrzeugen!

Bei Leasing-Fahrzeugen verdoppelt sich die Mindesthaltedauer auf 12 Monate! Beträgt die Leasingdauer mehr als 23 Monate, erhöht sich die Mindesthaltedauer auf 24 Monate.

Wie erfährt die BAFA, ob ich mein Fahrzeug frühzeitig verkaufe?

Dies sind reine Mutmaßungen, da die interne Arbeitsweise des BAFA nicht allgemein öffentlich bekannt ist. Allerdings ist anzunehmen, dass die KFZ Zulassungsstellen die Daten elektronisch an das BAFA übermitteln und dort entsprechend Mitteilungen an die Sachbearbeiter gelangen, in denen ersichtlich wird, dass geförderte Fahrzeuge wieder abgemeldet wurden. Eine Rückzahlung dürfte dann in Rahmen eines Rückforderungsbescheids erfolgen.

Wie erfährt der Hersteller, dass das Fahrzeug wieder verkauft wurde?

Im Rahmen von Finanzierungen oder Leasingverträgen dürfte sich die Frage von selbst beantworten. Bei Barkäufen könnte es da schon schwieriger sein, dennoch ist anzunehmen, dass auch Hersteller bestimmte Kontrollmechanismen eingebaut haben.

Wenn Sie Ihr Elektrofahrzeug verkaufen wollen, dann stellen Sie uns doch einfach eine unverbindliche Anfrage. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören!

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